1. Allgemeines:
1.1. Isabel Ruhland ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in Salzburg und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 4236 eingetragen.
1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Isabel Ruhland (im Weiteren als „Wahlhebamme“ bezeichnet) und dem*der Wöchner*in (im Weiteren als „Klient*in“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
2. Vertragsabschluss:
2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Wahlhebamme und dem*der Klient*in kommt nach erfolgtem kostenfreien Erstgespräch oder einer kostenpflichtigen Schwangerenvorsorge und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskataloges zu Stande.
2.2. Die Wahlhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit dem*der Klient*in nicht erwartet werden kann.
3. Vertragsgegenstand:
3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der Wahlhebamme und dem*der Klient*in vereinbarten Leistungskatalog.
3.2. Die Wahlhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz des*der Klient*in erfolgt.
4. Mitwirkungspflichten des*der Klient*in:
4.1. Der*die Klient*in ist verpflichtet, der Wahlhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit des*der Klient*in, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Wahlhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von dem*der Klient*in mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.
4.2. Der*die Klient*in hat der Wahlhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen. Ebenso trifft den*diie Klient*in diese Mitwirkungspflicht auch bei den darauffolgenden Anamnesen.
4.3. Der*die Klient*in verpflichtet sich der Wahlhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Wahlhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4.5. Bei Verhinderung der Wahlhebamme hat der*die Klient*in bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.
4.6. Sollte der*die Klient*in die Wahlhebamme nicht erreichen können, ist der*die Klient*in dazu verpflichtet Kontakt mit der von der Wahlhebamme genannten Ersatzkontaktperson aufzunehmen.
4.7. Sollte die Wahlhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch des*der Klient*in nicht unmittelbar antworten, ist der*die Klient*in dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme mit der Wahlhebamme weiterhin zu versuchen. Im Falle, dass die Wahlhebamme nicht erreichbar ist, muss der*die Klient*in die nächstgelegene Klinik aufsuchen.
4.8. Die Hebamme ist grundsätzlich von Montag bis Freitag: 08:00 bis 18:00 erreichbar. Während Beratungen, Hausbesuchen, Visiten und Kursen kann die Hebamme Anrufe nicht entgegennehmen, sodass in diesen Fällen eine Nachricht in der Mobilbox hinterlassen werden kann (inkl. Name, Telefonnummer und Anliegen). Sollte ein Rückruf länger als 24h ausbleiben, ist es in der Verantwortung der betreuten Person/Familie, noch einmal bei der Hebamme anzurufen um sicherzustellen, dass die Hebamme die Nachricht/den Anruf erhalten hat (technische Defekte). Telefonische, fachliche Beratungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht rückerstattet. Dennoch hat die Hebamme laut Gesetz die Pflicht, Auskünfte über Telefon im Hebammen-Programm zu dokumentieren. Daher behält sich die Hebamme das Recht vor, gehäufte (mehr als 3x) telefonische, fachliche Beratungen, betreffenden Familien privat in Rechnung zu stellen. Fachliche Fragen werden aus Gründen des Datenschutzes nicht via WhatsApp beantwortet.
4.9. Die Wahlhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn der*die Klient*in ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
5. Termine:
5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.
5.2. Termine, die nicht eingehalten werden können, aber bereits vereinbart wurden, müssen fristgerecht, 24 Stunden vor Stattfinden des Termins, via Anruf (Mobilbox), SMS oder Mail abgesagt werden. Bleibt dies aus, werden nicht stornierte oder zu spät stornierte Terminie kostenpflichtig mit € 60,- pauschal verrechnet und sind nicht von den Krankenkassen refundierbar.
6. Vertretungsbefugnis:
6.1. Die Wahlhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Wahlhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht.
6.2. Bei Verhinderung der Wahlhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Wahlhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für dendie Klient*in, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.
7. Dienstverhinderung:
7.1. Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit hat die Wahlhebamme dem*der Klient*in die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten Abwesenheit spätestens vier Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
8. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege:
8.1. Die von der Wahlhebamme erbrachten Leistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Wahlhebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.
8.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Wahlhebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Wahlhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.2 .
8.3. Die Kosten der Wahlhebamme werden dem*der Klient*in mit der Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Nettobeträge.
9. Zahlungsbedingungen:
Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.
10. Zahlungsverzug:
10.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet der*die Klient*in Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%.
10.2. Die Wahlhebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von 10 Euro in Rechnung zu stellen.
11. Vertragsauflösung:
11.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
11.2. Die Wahlhebamme darf die vertragliche Beziehung zum*zur Klient*in jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Wahlhebamme nicht verpflichtet ist, den*die Klient*in bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
11.3. Die Hebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere der*die Klient*in die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
11.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Wahlhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
12. Vertragsänderungen:
Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen.
13. Gerichtsstand:
Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Salzburg vereinbart.
14. Schlussbestimmung:
14.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
14.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen an nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
14.3. Die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag.
14.4. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG);
b) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB).